Artikel 11a VO (EU) 2017/583

Transparenzanforderungen für öffentliche Schuldtitel in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden (Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

(1) Die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstreckt sich auf Geschäfte, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, und erfolgt am darauffolgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

(2) Die aggregierten wöchentlichen Daten gemäß Absatz 1 enthalten folgende Informationen in Bezug auf jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums:

a)
den gewichteten Durchschnittspreis;
b)
das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4;
c)
die Gesamtzahl der Geschäfte.
(3)
Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert.
(4)
Ist der in Absatz 1 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

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