Artikel 10 VO (EU) 2017/584

Tests der Algorithmen der Mitglieder zur Vermeidung marktstörender Handelsbedingungen (Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung eines Handelsalgorithmus oder einer Handelsstrategie verlangen Handelsplätze von ihren Mitgliedern eine Bescheinigung über den Test der von ihnen verwendeten Algorithmen, um zu vermeiden, dass diese zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beitragen oder diese hervorrufen.

(2) Handelsplätze bieten ihren Mitgliedern Zugang zu einer Testumgebung, die durch eine der folgenden Möglichkeiten bereitgestellt werden kann:

a)
Simulationssysteme, die die Produktionsumgebung einschließlich marktstörender Handelsbedingungen so realistisch wie möglich abbilden und den Mitgliedern Funktionen, Protokolle und Strukturen an die Hand geben, mit denen sie verschiedene Szenarien, die sie für ihre Tätigkeit als relevant erachten, testen können;
b)
vom Handelsplatz festgelegte und verwaltete Testsymbole.

(3) Handelsplätze stellen sicher, dass die Testumgebung für die in Absatz 1 erwähnten Tests zuverlässig von der Produktionsumgebung getrennt ist.

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