Artikel 9 VO (EU) 2017/584
Konformitätstests (Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Vor der Einführung oder umfassenden Aktualisierung folgender Elemente schreiben Handelsplätze für ihre Mitglieder Konformitätstests vor:
- a)
- Zugang zum System des Handelsplatzes;
- b)
- Handelssystem, Handelsalgorithmus oder Handelsstrategie des Mitglieds.
(2) Durch Konformitätstests muss sichergestellt werden, dass die grundlegenden Funktionen des Handelssystems, des Algorithmus und der Strategie des Mitglieds den Bedingungen des Handelsplatzes entsprechen.
(3) Durch die Konformitätstests werden folgende Funktionen überprüft:
- a)
- die Fähigkeit des Systems oder des Algorithmus, plangemäß mit der Matching-Logik des Handelsplatzes zu interagieren und den ein- und ausgehenden Geschäftsdatenverkehr ordnungsgemäß zu verarbeiten:
- b)
- die grundlegenden Funktionen wie die Übermittlung, Änderung oder Stornierung eines Auftrags oder einer Interessenbekundung, das Herunterladen von statischen Daten und Marktdaten sowie der gesamte ein- und ausgehende Geschäftsdatenverkehr;
- c)
- die Konnektivität, einschließlich Stornierung bei Verbindungsabbruch (Cancel-on-Disconnect), Verlust und Drosselung von Marktdaten-Feeds und Wiederherstellung einschließlich Starts während des Handelstages und Umgang mit ausgesetzten Instrumenten oder nicht aktualisierten Marktdaten.
(4) Handelsplätze stellen ihren Mitgliedern und Mitgliedsanwärtern eine Umgebung für Konformitätstests zur Verfügung, die
- a)
- zu Bedingungen zugänglich ist, die mit den Zugangsbedingungen für andere Testdienste des Handelsplatzes gleichwertig sind;
- b)
- eine Liste von Finanzinstrumenten enthält, die getestet werden können und repräsentativ für alle Kategorien von Instrumenten sind, die in der Produktionsumgebung angeboten werden;
- c)
- während der allgemeinen Handelszeiten genutzt werden kann oder, wenn sie nur außerhalb der Handelszeiten verfügbar ist, zu vorab festgelegten regelmäßigen Zeiten nutzbar ist;
- d)
- von hinreichend qualifizierten Mitarbeitern betreut wird.
(5) Den Bericht über die Ergebnisse der Konformitätstests stellen Handelsplätze ausschließlich dem betreffenden Mitglied oder Mitgliedsanwärter zur Verfügung.
(6) Handelsplätze schreiben ihren Mitgliedern und Mitgliedsanwärtern die Verwendung ihrer Konformitätstestsysteme vor.
(7) Handelsplätze stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 3 erwähnte, für Konformitätstests vorgesehene Testumgebung zuverlässig von der Produktionsumgebung getrennt ist.
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