Artikel 8 VO (EU) 2017/584
Test der Handelssysteme (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Vor der Einführung oder Aktualisierung eines Handelssystems gewährleisten Handelsplätze durch eindeutig festgelegte Entwicklungs- und Testmethoden, dass mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Das Handelssystem zeigt keine außerplanmäßigen Verhaltensweisen.
- b)
- Die in das System eingebetteten Kontrollen für die Compliance und das Risikomanagement funktionieren einwandfrei und erzeugen automatisch Fehlermeldungen.
- c)
- Auch bei deutlich erhöhtem Mitteilungseingang arbeitet das Handelssystem effektiv weiter.
(2) Handelsplätze sind jederzeit in der Lage nachzuweisen, dass sie alle angemessenen Vorkehrungen getroffen haben, um zu vermeiden, dass ihre Handelssysteme zur Entstehung marktstörender Handelsbedingungen beitragen.
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