Artikel 12 VO (EU) 2017/584
Allgemeine Überwachungspflichten (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze stellen sicher, dass ihre algorithmischen Handelssysteme zu jeder Zeit an die mit ihnen ausgeübten Geschäftstätigkeiten angepasst und so belastbar sind, dass sie unabhängig vom Handelsmodell die Kontinuität und den geregelten Betrieb der Märkte, auf denen sie eingesetzt werden, gewährleisten.
(2) Handelsplätze überwachen ihre algorithmischen Handelssysteme in Echtzeit im Hinblick auf folgende Aspekte:
- a)
- ihre Performanz und ihre in Artikel 11 Absatz 4 erwähnten Kapazitäten;
- b)
- die von ihren Mitgliedern eingereichten Aufträge, einzeln und auf aggregierter Basis.
Insbesondere verwenden Handelsplätze Obergrenzen für die Drosselung und überwachen die Häufung von Aufträgen, um potenzielle Gefährdungen für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes zu erkennen.
(3) Echtzeit-Warnmeldungen werden innerhalb von fünf Sekunden nach dem relevanten Ereignis erzeugt.
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