Artikel 13 VO (EU) 2017/584

Laufende Überwachung (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Handelsplätze sind jederzeit in der Lage, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass sie die Performanz und Nutzung der in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Elemente ihrer Handelssysteme hinsichtlich der folgenden Parameter in Echtzeit überwachen:

a)
Auslastung der maximalen Mitteilungskapazität pro Sekunde in Prozent;
b)
Gesamtanzahl der vom Handelssystem verarbeiteten Mitteilungen, aufgeschlüsselt nach Element des Handelssystems, unter Einschluss

i)
der Anzahl der pro Sekunde eingehenden Mitteilungen;
ii)
der Anzahl der pro Sekunde ausgehenden Mitteilungen;
iii)
der Anzahl der pro Sekunde vom System zurückgewiesenen Mitteilungen;

c)
die Zeit zwischen dem Eingang einer Mitteilung bei einem äußeren Gateway des Handelssystems und dem Ausgang einer auf sie bezogenen Mitteilung vom selben Gateway im Anschluss an die Verarbeitung der ursprünglichen Mitteilung durch die Matching-Engine;
d)
Performanz der Matching-Engine.

(2) Wenn im Zuge der laufenden Überwachung Probleme im Handelssystem entdeckt werden, ergreifen Handelsplätze so bald wie möglich angemessene, nach Prioritäten geordnete Maßnahmen und sind in der Lage, das Handelssystem bei Bedarf anzupassen, einzuschränken oder ganz abzuschalten.

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