Artikel 16 VO (EU) 2017/584

Notfallplan (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Handelsplätze führen im Rahmen ihrer in Artikel 3 erwähnten Regelungen für die Unternehmensführung und Entscheidungsfindung einen Notfallplan ein, mit dem sie die Notfallvorkehrungen zur Sicherstellung der Kontinuität des Geschäftsbetriebs gemäß Artikel 15 gewährleisten. In diesem Notfallplan sind die Verfahrensweisen und Vorkehrungen zur Bewältigung von Störungen beschrieben.

(2) Der Notfallplan muss mindestens Folgendes enthalten:

a)
eine Reihe möglicher widriger Szenarien in Bezug auf den Betrieb des algorithmischen Handelssystems, beispielsweise der Ausfall von Systemen, Mitarbeitern, Arbeitsplätzen, externen Dienstleistern oder Rechenzentren oder der Verlust oder die Abänderung geschäftskritischer Daten und Unterlagen;
b)
die Verfahrensweisen im Störungsfall;
c)
die maximale Frist bis zur Wiederaufnahme der Handelstätigkeit und der maximal zulässige Datenverlust im IT-System;
d)
Verfahren für die Verlagerung des Handelssystems an einen Back-up-Standort und das Betreiben des Handelssystems von diesem Standort aus;
e)
die Sicherung geschäftskritischer Daten einschließlich aktueller Kontaktdaten zur Gewährleistung zuverlässiger Kommunikationswege innerhalb des Handelsplatzes, zwischen dem Handelsplatz und seinen Mitgliedern und zwischen dem Handelsplatz und den Infrastrukturen für das Clearing und die Abwicklung;
f)
Schulung der Mitarbeiter über die Notfallvorkehrungen;
g)
Aufgabenverteilung und Einrichtung eines speziellen Sicherheitsteams, das umgehend auf Störungen reagieren kann;
h)
fortlaufendes Programm zum Testen, Bewerten und Überprüfen der Vorkehrungen, einschließlich Verfahren für eine Modifizierung der Vorkehrungen aufgrund der mit diesem Programm gewonnenen Erkenntnisse.

(3) Der Notfallplan muss auch die Synchronisierung der Uhren nach einer Störung vorsehen.

(4) Handelsplätze stellen sicher, dass eine Folgenabschätzung über die Risiken und Auswirkungen einer Störung vorgenommen und regelmäßig überprüft wird. Zu diesem Zweck wird jede Entscheidung des Handelsplatzes, ein erkanntes Ausfallrisiko des Handelssystems im Notfallplan nicht zu berücksichtigen, hinreichend dokumentiert und vom Leitungsorgan des Handelsplatzes genehmigt.

(5) Handelsplätze stellen sicher, dass ihre Geschäftsleitung

a)
eindeutige Ziele und Strategien für Notfallvorkehrungen aufstellt;
b)
für die Verfolgung der unter Buchstabe a genannten Ziele und Strategien ausreichend personelle, technologische und finanzielle Ressourcen bereitstellt;
c)
den Notfallplan und alle Änderungen, denen er infolge organisatorischer, technologischer und rechtlicher Neuerungen unterzogen werden muss, genehmigt;
d)
mindestens einmal jährlich über das Ergebnis der Folgenabschätzung oder deren Überprüfung und über etwaige Erkenntnisse über die Angemessenheit des Notfallplans informiert wird;
e)
eine interne Funktion für Notfallvorkehrungen einrichtet.

(6) Der Notfallplan sieht Verfahren für die Bewältigung von Störungen und Ausfällen ausgelagerter geschäftskritischer operativer Funktionen vor.

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