Artikel 17 VO (EU) 2017/584

Regelmäßige Überprüfung der Notfallvorkehrungen (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Im Rahmen ihrer Selbstbeurteilung gemäß Artikel 2 testen Handelsplätze ihren Notfallplan auf der Grundlage realistischer Szenarien und überprüfen, ob sie in der Lage sind, gemäß den Bestimmungen in Artikel 15 Absatz 2 Störungen zu überwinden und den Handel wieder aufzunehmen.

(2) Wenn sie dies im Hinblick auf die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 erfolgten regelmäßigen Überprüfung für erforderlich halten, lassen Handelsplätze ihren Notfallplan und ihre Notfallvorkehrungen von einem unabhängigen Prüfer oder einer Abteilung, die nicht für die fragliche Funktion zuständig ist, inspizieren. Die Testergebnisse werden schriftlich festgehalten, archiviert und der Geschäftsleitung des Handelsplatzes sowie den mit dem Notfallplan befassten operativen Einheiten zur Kenntnis gebracht.

(3) Handelsplätze stellen sicher, dass die normale Handelstätigkeit durch Tests des Notfallplans nicht behindert wird.

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