Artikel 1 VO (EU) 2017/586
Anwendungsbereich
Die bei einer Zusammenarbeit nach Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU zwischen der zuständigen Behörde, die um Zusammenarbeit ersucht wird (ersuchte Behörde), und der zuständigen Behörde, die um Zusammenarbeit ersucht (ersuchende Behörde), auszutauschenden Informationen können die folgenden Einrichtungen betreffen:
- a)
- eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber oder einen Datenbereitstellungsdienst, die bzw. der gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen wurde;
- b)
- ein nach der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) zugelassenes Kreditinstitut, das Wertpapierdienstleistungen erbringt oder Anlagetätigkeiten ausübt,
- c)
- jede andere natürliche oder juristische Person oder jedes Unternehmen oder jede Vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nicht unter den Buchstaben a und b aufgeführt ist.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
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