Präambel VO (EU) 2017/586

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU(1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die nach der Richtlinie 2014/65/EU auszutauschenden Informationen sollten umfassend genug und so beschaffen sein, dass die zuständigen Behörden ihre Aufsichtspflichten und Aufgaben wirksam erfüllen können. Die zuständigen Behörden müssen folglich Informationen austauschen können, die es ihnen ermöglichen, das Verhalten natürlicher und juristischer Personen in ihrer jeweiligen Rechtsordnung zu überwachen.
(2)
Für eine effektive Überwachung der Wertpapierfirmen, Marktbetreiber und Datenbereitstellungsdienste ist es wichtig, dass die zuständigen Behörden die folgenden einschlägigen Informationen austauschen können: allgemeine Hintergrundinformationen und Gründungsdokumente (einschließlich nationaler Gründungsurkunden oder anderer Dokumente, die einen Einblick in den Aufbau und die operativen Tätigkeiten eines Unternehmens geben); Informationen bezüglich des Zulassungsprozesses; Informationen bezüglich der Leitungsorgane von Wertpapierfirmen, zum Beispiel Informationen, anhand derer die Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans beurteilt werden kann, wie deren beruflicher Werdegang (einschließlich ihres Lebenslaufs mit Angaben zur einschlägigen allgemeinen und beruflichen Ausbildung, bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten oder anderen diesbezüglichen Aufgaben, die gegenwärtig für die Zwecke der Richtlinie 2014/65/EU erforderlich sind); Informationen über ihren Leumund; Informationen über Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen einschließlich Hintergrundinformationen des Unternehmens und Leumund; Informationen über die Zulassung einer Firma, einschließlich Informationen über diejenigen Firmen, deren Zulassung erteilt oder abgelehnt wurde; Informationen über die organisatorischen Anforderungen geregelter Märkte; Informationen über die Zulassung von Datenbereitstellungsdiensten; Informationen über gewährte oder abgelehnte Ausnahmen bei der Einstufung von Kunden als professionelle Kunden; Informationen über Sanktionen und Durchsetzungsmaßnahmen; Informationen über operative Tätigkeiten und die Einhaltung einschlägiger Verhaltensregeln in der Vergangenheit.
(3)
Es ist wichtig, dass die zuständigen Behörden des Weiteren einschlägige Informationen für die effektive Überwachung von Kreditinstituten austauschen können, wenn diese Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.
(4)
Für die umfassende Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten ist es überdies wichtig, dass die zuständigen Behörden einschlägige Informationen austauschen können, in deren Besitz sie möglicherweise sind, einschließlich Informationen über Wertpapierfirmen, Marktbetreiber, Datenbereitstellungsdienste, Kreditinstitute, finanzielle Gegenparteien, Mitglieder oder Teilnehmer geregelter Märkte, multilaterale Handelssysteme oder Personen, die unter die Ausnahmen nach Artikel 2 oder 3 der Richtlinie 2014/65/EU fallen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden einschlägige Hintergrundinformationen über Personen austauschen können, die ohne die erforderliche Zulassung nach der Richtlinie 2014/65/EU Wertpapierdienstleistungen erbringen.
(5)
Aus Gründen der Konsistenz und im Interesse reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen und die damit zusammenhängenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU vom selben Tag an gelten.
(6)
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.
(7)
Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(8)
Die ESMA hat keine öffentlichen Konsultationen zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards durchgeführt, da sich die Standards auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen beziehen und dies im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen als unangemessen erachtet wurde —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

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