Artikel 1 VO (EU) 2017/587

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)
„Portfoliogeschäft” Geschäfte mit fünf oder mehr verschiedenen Finanzinstrumenten, die zur gleichen Zeit vom gleichen Kunden durchgeführt werden und in ihrer Gesamtheit zu einem spezifischen Referenzpreis gehandelt werden;
(2)
„Give-up-Geschäft” oder „Give-in-Geschäft” ein Geschäft, bei dem eine Wertpapierfirma ein Kundengeschäft zum Zwecke der Nachhandelsbearbeitung an eine andere Wertpapierfirma überträgt oder von einer anderen Wertpapierfirma übernimmt;
(3)
„Wertpapierfinanzierungsgeschäft” ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577;
(4)
„Systematischer Internalisierer” eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 20 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

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