Artikel 2 VO (EU) 2017/587

Geschäfte, die nicht zur Kursfestsetzung beitragen (Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Aktiengeschäft trägt nicht zur Kursfestsetzung bei, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:

a)
Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden;
b)
das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts, das fünf oder mehr unterschiedliche Aktien umfasst;
c)
das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts dürfen nur als Gesamtheit ausgeführt werden;
d)
das Geschäft wird von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ausgeführt und das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien wird von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;
e)
das Geschäft ist ein Give-up-Geschäft oder ein Give-in-Geschäft;
f)
der Zweck des Geschäfts besteht in der Übertragung von Aktien als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit der Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei;
g)
das Geschäft läuft auf die Lieferung von Aktien im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandelanleihen, Optionen, gedeckten Optionsscheinen oder anderen ähnlichen derivativen Finanzinstrumenten hinaus;
h)
das Geschäft ist ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft;
i)
das Geschäft wird gemäß den Vorschriften oder Verfahren eines Handelsplatzes, einer zentralen Gegenpartei oder eines Zentralverwahrers zur Eindeckung im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) durchgeführt.
j)
das Geschäft stellt kein Geschäft im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission(4) dar.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

(2)

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR.) (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449).

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