Artikel 11b VO (EU) 2017/587
Mindestoffertengröße (Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Mindestoffertengröße für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, entspricht der gemäß Artikel 11 bestimmten Standardgröße.
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