Artikel 12 VO (EU) 2017/587

Nachhandelstransparenzpflichten (Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes handelnde Wertpapierfirmen veröffentlichen die Einzelheiten der einzelnen Geschäfte unter Anwendung der Referenztabellen 2, 3 und 4 in Anhang I.

2. Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen, die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält.

3. Wird ein früher veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Marktbetreiber und die Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, sowie die außerhalb eines Handelsplatzes handelnden Wertpapierfirmen die folgenden Informationen:

a)
einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Stornohinweis enthält;
b)
einen neuen Handelsbericht, der sämtliche Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts sowie alle notwendigen Korrekturen zu Einzelheiten und den in Anhang I Tabelle 4 erläuterten Änderungshinweis enthält.

4. Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder für eigene Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb der Vorschriften eines Handelsplatzes getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument veräußert, das Geschäft über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA).

5. Abweichend von Absatz 4 hat in dem Falle, in dem nur eine der an dem Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer für das betreffende Finanzinstrument ist und als Käufer handelt, nur diese Firma für die Veröffentlichung über ein genehmigtes Veröffentlichungssystem Sorge zu tragen und informiert den Verkäufer über die ergriffene Maßnahme.

6. Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.

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