Artikel 13 VO (EU) 2017/587

Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Arten von Geschäften, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden (Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Verpflichtung aus Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für Folgendes:

a)
ausgenommene Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission(1) aufgeführt sind, sofern anwendbar.
b)
von einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführte Geschäfte, bei denen das wirtschaftliche Eigentum an den Finanzinstrumenten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen wird, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;
c)
Give-up-Geschäfte und Give-in-Geschäfte;
d)
Übertragungen von Finanzinstrumenten als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit einer Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).

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