Artikel 6 VO (EU) 2017/587
Ausgehandelte Geschäfte, auf die andere Bedingungen als der jeweils geltende Marktkurs anwendbar sind (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein ausgehandeltes Geschäft mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten oder anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten unterliegt anderen Bedingungen als dem jeweils geltenden Marktkurs des betreffenden Finanzinstruments, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
- a)
- Das Geschäft wird unter Bezugnahme auf einen Preis ausgeführt, der über mehrere Zeitpunkte gemäß einer vorgegebenen Bezugsgröße berechnet wird, einschließlich Geschäfte, die unter Bezugnahme auf einen volumengewichteten Durchschnittspreis oder einen zeitlich gewichteten Durchschnittspreis ausgeführt werden;
- b)
- das Geschäft ist Bestandteil eines Portfoliogeschäfts;
- c)
- das Geschäft hängt von Kauf, Verkauf, Ausgabe oder Rücknahme eines Derivatekontrakts oder anderen Finanzinstruments ab und alle Bestandteile des Geschäfts sollen als Gesamtheit ausgeführt werden;
- d)
- das Geschäft wird von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG oder einem Verwalter alternativer Investmentfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU ausgeführt und das wirtschaftliche Eigentum an den Finanzinstrumenten wird von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen, ohne dass eine Wertpapierfirma an dem Geschäft beteiligt ist;
- e)
- das Geschäft ist ein Give-up-Geschäft oder ein Give-in-Geschäft;
- f)
- der Zweck des Geschäfts besteht in der Übertragung von Finanzinstrumenten als Sicherheit für bilaterale Geschäfte oder im Zusammenhang mit einer Sicherheitshinterlegung für die zentrale Gegenpartei oder mit Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Ausfallmanagements einer zentralen Gegenpartei;
- g)
- das Geschäft läuft auf die Lieferung von Finanzinstrumenten im Zusammenhang mit der Ausübung von Wandelanleihen, Optionen, gedeckten Optionsscheinen oder anderen ähnlichen derivativen Finanzinstrumenten hinaus;
- h)
- das Geschäft ist ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft;
- i)
- das Geschäft wird gemäß den Vorschriften oder Verfahren eines Handelsplatzes, einer zentralen Gegenpartei oder eines Zentralverwahrers zur Eindeckung im Zusammenhang mit nicht abgewickelten Geschäften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durchgeführt;
- j)
- jedes sonstige Geschäft, das mit einem unter den Buchstaben a bis i beschriebenen Geschäften insofern gleichwertig ist, als es von technischen Merkmalen abhängt, die nicht mit der jeweils geltenden Marktbewertung des gehandelten Finanzinstruments in Zusammenhang stehen;
- k)
- das Geschäft stellt kein Geschäft im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 dar.
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