Artikel 7 VO (EU) 2017/587

Aufträge mit großem Volumen (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1. Ein Auftrag in Bezug auf eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn er der in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Mindestauftragsgröße entspricht oder umfangreicher ist.

2. Ein Auftrag in Bezug auf einen börsengehandelten Fonds gilt als Auftrag mit großem Volumen, wenn die Auftragsgröße 3000000 EUR oder mehr beträgt.

3. Um zu ermitteln, ob ein Auftrag ein großes Volumen aufweist, berechnen die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 4 den durchschnittlichen Tagesumsatz für die an einem Handelsplatz gehandelten Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und anderen vergleichbaren Finanzinstrumente.

4. Die Berechnung gemäß Absatz 3 muss folgende Merkmale aufweisen:

a)
Sie umfasst die in der Union mit einem Finanzinstrument ausgeführten Geschäfte, unabhängig davon, ob der Handel an einem Handelsplatz oder außerhalb eines Handelsplatzes stattgefunden hat;
b)
sie berücksichtigt den Zeitraum vom 1. Januar des vorherigen Kalenderjahres bis zum 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres bzw., falls anwendbar, den Teil des Kalenderjahres, während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.

Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals vier Wochen oder weniger vor Ablauf des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.

5. Sofern keine Änderung des Preises oder anderer relevanter Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags erfolgt, bleibt die Gültigkeit der Ausnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für einen Auftrag, der bei der Eingabe in ein Orderbuch ein großes Volumen aufwies, aber nach einer teilweisen Ausführung den für dieses Finanzinstrument gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmten geltenden Schwellenwert unterschreitet, bestehen.

6. Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments sowie jener Finanzinstrumente, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden, und sorgt für die Veröffentlichung dieser Schätzung.

7. Die Verwendung des geschätzten Tagesdurchschnitts der Umsätze gemäß Absatz 6 für die Berechnung von Aufträgen mit großem Volumen erfolgt in einem Zeitraum von sechs Wochen, nachdem die Aktie, das Aktienzertifikat, das Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt wurde.

8. Die zuständige Behörde nimmt vor Ablauf der Sechswochenfrist im Sinne von Absatz 7 die Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze auf der Grundlage der ersten vier Wochen des Handels vor und sorgt für dessen Veröffentlichung.

9. Der Tagesdurchschnitt der Umsätze im Sinne von Absatz 8 wird so lange für die Berechnung von Aufträgen mit großem Volumen verwendet, bis ein gemäß Absatz 3 berechneter Tagesdurchschnitt der Umsätze Anwendung findet.

10. Für die Zwecke dieses Artikels erfolgt die Berechnung des Tagesdurchschnitts der Umsätze durch Division des mit einem bestimmten Finanzinstrument erzielten Gesamtumsatzes gemäß Artikel 17 Absatz 4 durch die Anzahl der Handelstage im betreffenden Zeitraum. Die Anzahl der Handelstage im betreffenden Zeitraum entspricht der Anzahl der Handelstage am gemäß Artikel 4 bestimmten unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für das betreffende Finanzinstrument.

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