Artikel 24 VO (EU) 2017/589

Systeme und Kontrollen von Wertpapierfirmen, die als allgemeine Clearing-Mitglieder auftreten (Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

Die Systeme, über die eine als allgemeines Clearing-Mitglied auftretende Wertpapierfirma ( „Clearingstelle” ) ihren Kunden Clearing-Dienste anbietet, werden in angemessener Weise Due-Diligence-Prüfungen unterzogen sowie kontrolliert und überwacht.

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