Artikel 25 VO (EU) 2017/589
Due-Diligence-Prüfungen potenzieller Clearing-Kunden (Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Clearingstellen beurteilen potenzielle Clearing-Kunden in einer Erstbewertung vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung im Hinblick auf die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit. Jeder potenzielle Clearing-Kunde wird anhand folgender Kriterien beurteilt:
- a)
- Bonität unter Einbeziehung etwaiger Garantien;
- b)
- interne Risikokontrollsysteme;
- c)
- beabsichtigte Handelsstrategie;
- d)
- Zahlungssysteme und Zahlungsvereinbarungen, die dem potenziellen Clearing-Kunden ermöglichen, von der Clearingstelle in Zusammenhang mit Clearing-Diensten angeforderte Einschusszahlungen in Vermögenswerten oder in bar termingerecht zu übertragen;
- e)
- Systemeinstellungen und Zugang zu Informationen, die den potenziellen Clearing-Kunden bei der Einhaltung der mit der Clearingstelle vereinbarten Handelsobergrenze unterstützen;
- f)
- etwaige Sicherheiten, die der potenzielle Clearing-Kunde der Clearingstelle zur Verfügung stellt;
- g)
- operative Ressourcen wie Schnittstellen zwischen technischen Lösungen und Konnektivität;
- h)
- Beteiligung des potenziellen Clearing-Kunden an Verstößen gegen die Vorschriften, mit denen die Integrität der Finanzmärkte sichergestellt wird, z B. Beteiligung an Marktmissbrauch, Finanzkriminalität oder Geldwäsche.
(2) Clearingstellen überprüfen jährlich, inwieweit ihre Clearing-Kunden den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien noch entsprechen. Diese Kriterien sind Bestandteil der in Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU erwähnten rechtlich bindenden schriftlichen Vereinbarung, die auch die Häufigkeit regelt, mit der die Clearingstelle die Einhaltung der Kriterien durch ihre Clearing-Kunden überprüft, sofern diese Überprüfung mehr als einmal jährlich erfolgt. In der rechtlich verbindlichen schriftlichen Vereinbarung wird geregelt, welche Konsequenzen Clearing-Kunden im Falle der Nichteinhaltung dieser Kriterien zu gewärtigen haben.
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