Artikel 26 VO (EU) 2017/589

Positionslimits (Artikel 17 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1) Clearingstellen legen für ihre Clearing-Kunden angemessene Handels- und Positionslimits fest, mit denen ihre eigenen Gegenpartei-, Liquiditäts-, operationellen und sonstigen Risiken gemindert und gesteuert werden, und teilen ihnen diese Limits mit.

(2) Clearingstellen überwachen die Positionen ihrer Clearing-Kunden im Hinblick auf die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Limits möglichst in Echtzeit und verfügen über angemessene Vorhandels- und Nachhandelsverfahren, mit denen sie das Risiko von Verstößen gegen die Positionslimits durch geeignete „Einschussverfahren” (Margining) und andere geeignete Mittel steuern können.

(3) Clearingstellen dokumentieren die in Absatz 2 erwähnten Verfahren in schriftlicher Form und führen Aufzeichnungen darüber, ob die Clearing-Kunden diese Verfahren einhalten.

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