Artikel 4 VO (EU) 2017/6
Überprüfung
Die Kommission führt spätestens zum 31. Dezember 2023 im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und mit Unterstützung des Europäischen ERTMS-Koordinators gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 eine Überprüfung der Termine durch, die nach dem 1. Januar 2024 liegen und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
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