Artikel 3 VO (EU) 2017/6
Notifizierung
1. Sobald das ERTMS auf dem Abschnitt eines Kernnetzkorridors in Betrieb genommen wurde, teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission dies binnen eines Monats unter Verwendung der nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 und Artikel 5 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission(1) eingerichteten Systeme mit.
2. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jede Verzögerung der ERTMS-Inbetriebnahme auf auszurüstenden Korridorabschnitten des Kernnetzes in Kenntnis. Die Infrastrukturbetreiber unterrichten die Mitgliedstaaten über solche Verzögerungen entsprechend.
3. Bei der Mitteilung von Verzögerungen nach Absatz 2 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ein Dossier, das eine technische Beschreibung des Projekts enthält und in dem ein neuer Termin für die ERTMS-Inbetriebnahme angegeben ist. Das Dossier enthält die Gründe für die Verzögerung sowie Angaben zu den vom Infrastrukturbetreiber ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
4. Sofern die Verzögerung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, kann die Kommission einen Aufschub des jeweiligen Termins um bis zu drei Jahre akzeptieren. Wird der Terminaufschub genehmigt, so nimmt der Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach der Genehmigung die erforderlichen Änderungen an seinem nationalen Umsetzungsplan gemäß Nummer 7.4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 vor.
Außergewöhnliche Umstände im Sinne des ersten Unterabsatzes sind Umstände, die sich im Rahmen der Planungsphase ergeben und mit spezifischen geologischen Gegebenheiten, dem Umwelt- oder Artenschutz, archäologischen Funden, Genehmigungsverfahren oder der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) in Zusammenhang stehen, oder Umstände, die sich im Rahmen der Bau- und Genehmigungsphase ergeben und sich dem Einfluss des Projektträgers entziehen und nicht in die Kategorie der üblichen Risiken fallen, die bei dieser Art von Projekten auf der Ebene des Projektmanagements berücksichtigt werden müssen.
5. Werden die ERTMS-Spezifikationen in der Verordnung (EU) 2016/919 durch einen Rechtsakt in einer Weise geändert, die der Kompatibilität zuwiderläuft, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ohne unverhältnismäßige Verzögerung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der förmlichen Stellungnahme des in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses, eine Analyse der sich aus der Anwendung der geänderten Rechtsgrundlage ergebenden Auswirkungen auf ihr Netz und die ERTMS-Planung. Falls nachgewiesen werden kann, dass die Änderungen sich unmittelbar auf die Kosten oder den Zeitplan bestimmter Umsetzungen auswirken, so wird Anhang I entsprechend angepasst.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489).
Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1).
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