Artikel 2 VO (EU) 2017/6

ETCS-spezifische Umsetzungsregeln für streckenseitige Einrichtungen

1. Die Infrastrukturbetreiber rüsten die Kernnetzkorridore mit ERTMS aus und nehmen ERTMS in diesen Korridoren spätestens zu den in Anhang I genannten Terminen in Betrieb, einschließlich in Bahnhöfen und Knotenpunkten. Die Eisenbahnverbindungen zu den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 genannten Orten und Einrichtungen sowie zu den Infrastrukturkomponenten, die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführt sind und sich in den Kernnetzkorridoren befinden, werden zu dem für den betreffenden Kernnetzkorridorabschnitt geltenden Termin ausgerüstet und in Betrieb genommen.

Die Einführung erfolgt im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.

2. Ein Kernnetzkorridor gilt als mit ERTMS ausgerüstet, wenn das ERTMS gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zur Inbetriebnahme zugelassen wurde und Personen- und Güterverkehr in beiden Richtungen möglich ist, insbesondere im Fall von Bauarbeiten oder Störungen und — soweit für den Betrieb von Fahrzeugen, die nur mit ERTMS ausgerüstet sind, erforderlich — auch auf Gleisanschlüssen.

3. Die Infrastrukturbetreiber bemühen sich gemeinsam, auf grenzüberschreitenden Abschnitten ERTMS gleichzeitig und auf technisch kohärente Weise zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Die Infrastrukturbetreiber unterzeichnen für jeden grenzüberschreitenden Abschnitt nach Konsultation der betroffenen Eisenbahnunternehmen eine Vereinbarung über die technischen und betrieblichen Aspekte der Einführung. Die Infrastrukturbetreiber schließen solche Vereinbarungen spätestens ein Jahr vor dem für den betreffenden grenzüberschreitenden Abschnitt geltenden ersten Einführungstermin. Diese Vereinbarungen enthalten Übergangsbestimmungen, um den Erfordernissen des grenzüberschreitenden Betriebs der Eisenbahnunternehmen Rechnung zu tragen. Bei Uneinigkeit treten die betreffenden Mitgliedstaaten in einen aktiven Dialog, um eine gemeinsame konvergente Lösung zu finden. Sie können die Kommission dabei um Unterstützung ersuchen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Vereinbarungen spätestens einen Monat nach deren Abschluss.

4. Falls die in Vereinbarungen festgelegten Termine für die Fertigstellung von Projekten, die von der Union kofinanziert werden, vor den in Anhang I genannten Zeitpunkten liegen, so haben diese Termine Vorrang.

5. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die bestehenden Klasse-B-Systeme gemäß Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 beizubehalten. Die Infrastrukturbetreiber gewähren jedoch ab den in Anhang I genannten Terminen den in Nummer 1.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 genannten Fahrzeugen, die mit einer mit der streckenseitigen Ausrüstung kompatiblen ERTMS-Version ausgerüstet sind, Zugang zu diesen Strecken sowie zu den Infrastrukturkomponenten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, ohne dass diese Fahrzeuge mit Klasse-B-Systemen ausgerüstet sein müssen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

(2)

Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).

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