Präambel VO (EU) 2017/6
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU(1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Ziel des europäischen Bereitstellungsplans für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) ist es, schrittweise dafür zu sorgen, dass die in Nummer 1.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission(2) genannten Fahrzeuge, die mit ERTMS ausgerüstet sind, eine zunehmende Zahl von Strecken, Häfen, Terminals und Rangieranlagen befahren können, ohne neben dem ERTMS noch zusätzlich Systeme der Klasse B zu benötigen. Der europäische ERTMS-Bereitstellungsplan gemäß dem Beschluss 2012/88/EU der Kommission(3) sollte angepasst werden, um dem Stand der ERTMS-Einführung in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und ihn mit den Anforderungen von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 sowie mit der Definition der Kernnetzkorridore nach Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) in Einklang zu bringen. Dieser Plan in Verbindung mit dem nationalen Umsetzungsplan gemäß Nummer 7.4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 sollte ein ausreichendes Maß an Sichtbarkeit für die Fahrzeugeigentümer schaffen und ihnen dadurch eine angemessene Geschäftsplanung ermöglichen.
- (2)
- Ein Bereitstellungsplan für die Kernnetzkorridore sollte Bahnhöfe, Knotenpunkte, Zugänge zu den wichtigsten See- und Binnenhäfen sowie Flughäfen, Schienen-Straßen-Terminals und die Infrastrukturkomponenten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 einschließen, da sie für die Interoperabilität des europäischen Schienennetzes von zentraler Bedeutung sind.
- (3)
- Die vollständige Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/919 ist eine entscheidende Voraussetzung für die ERTMS-Einführung. Die Mitgliedstaaten haben dieses Ziel noch nicht erreicht, vor allem weil sie nationale oder projektspezifische Lösungen umgesetzt haben.
- (4)
- Bei der Installation neuer streckenseitiger ERTMS-Ausrüstungen sollten die Mitgliedstaaten die neuesten Spezifikationen nach Anhang A der Verordnung (EU) 2016/919 verwenden, in der Fehler und Fehlauslegungen der vorangegangenen Baseline korrigiert wurden. Die Spezifikationen führen außerdem zu einfacheren technischen Lösungen und gewährleisten die Kompatibilität mit den Bordgeräten der Baseline 3.
- (5)
- Die Bestimmungen über die streckenseitige Implementierung ergänzen die fahrzeugseitigen Umsetzungsregeln in der Verordnung (EU) 2016/919, weshalb der europäische ERTMS-Bereitstellungsplan mit den in jener Verordnung enthaltenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” in Einklang gebracht werden muss.
- (6)
- Die ERTMS-Einführung auf grenzüberschreitenden Abschnitten kann technisch sehr anspruchsvoll sein und sollte deshalb ein vorrangiger Handlungsbereich der Union sowie der betroffenen Mitgliedstaaten und Infrastrukturbetreiber sein. Schienengüterverkehrskorridore im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) könnten ebenfalls eine wichtige Rolle bei der ERTMS-Einführung auf grenzüberschreitenden Abschnitten spielen, insbesondere durch die Umsetzung abgestimmter Lösungen.
- (7)
- Da die Synchronisierung der grenzüberschreitenden ERTMS-Einführung ein wichtiges Element für die Geschäftsmodelle der Eisenbahnunternehmen darstellt, sollten die betroffenen Infrastrukturbetreiber eine Vereinbarung unterzeichnen, die eine Koordinierung der Einführungstermine und technischen Lösungen garantiert. Bei Uneinigkeit kann die Kommission durch die Suche nach Lösungen Unterstützung leisten.
- (8)
- Um die Fortschritte bei der ERTMS-Einführung in den Kernnetzkorridoren zu verfolgen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission durch das TENtec-System und das Europäische Register der Infrastrukturen die zeitgerechte Ausrüstung ihrer jeweiligen Abschnitte mitteilen. Auf Antrag der Mitgliedstaaten und nur in Ausnahmefällen kann eine Verschiebung der entsprechenden Termine genehmigt werden.
- (9)
- Die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 könnte sich auf die Ausrichtung der Kernnetzkorridore auswirken. Die vorliegende Verordnung sollte entsprechend angepasst werden. In ihr werden die Termine für die Fertigstellung der Korridorabschnitte festgelegt, auf denen das ERTMS spätestens bis 2023 in Betrieb genommen werden kann. Alle Termine nach 2023 werden bis zum 31. Dezember 2023 mit Blick auf den in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 festgelegten Zeithorizont einer Überprüfung unterzogen, um einen realistischen Umsetzungszeitplan zu erhalten und Möglichkeiten für frühere Fertigstellungstermine zu ermitteln.
- (10)
- Ab dem Tag des Beginns der Anwendung dieser Verordnung, die ein Durchführungsrechtsakt im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/919 ist, finden die Nummern 7.3.1, 7.3.2, 7.3.2.1, 7.3.2.2, 7.3.2.4, 7.3.2.5, 7.3.2.6, 7.3.4 und 7.3.5 von Anhang III des Beschlusses 2012/88/EU keine Anwendung mehr. Nummer 7.3.2.3 sollte hingegen nicht unter diese Verordnung fallen, da sie über den Geltungsbereich ihrer Rechtsgrundlage hinausgeht. Anhang III Nummer 7.3.2.3 des Beschlusses 2012/88/EU sollte deshalb weiterhin gelten, bis ein weiterer Durchführungsrechtsakt erlassen wurde.
- (11)
- Die Infrastrukturbetreiber sollten Hochgeschwindigkeitsbahnstrecken, die sich in den unter diese Verordnung fallenden Kernnetzkorridoren befinden und auf die vor dem jeweiligen in Anhang I genannten Termin eine der Bedingungen gemäß Anhang III Nummer 7.3.2.3 des Beschlusses 2012/88/EU zutrifft, entsprechend jener Bestimmung streckenseitig mit ERTMS ausrüsten.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 genannten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).
- (3)
Beschluss 2012/88/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung” des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe” , zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).
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