Artikel 109 VO (EU) 2017/625

Mehrjährige nationale Kontrollpläne (MNKP) und eine zentrale MNKP-Stelle

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die amtlichen Kontrollen gemäß dieser Verordnung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage eines MNKP durchgeführt werden, dessen Aufstellung und Umsetzung für das gesamte Hoheitsgebiet koordiniert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten benennen eine zentrale Stelle, die die Aufgabe hat,

a)
die Aufstellung des MNKP gemäß Absatz 1 unter Einbeziehung aller für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden zu koordinieren;
b)
zu gewährleisten, dass die MNKP schlüssig ist;
c)
Informationen über die Umsetzung des Plans im Hinblick auf die Übermittlung der Jahresberichte gemäß Artikel 113 und auf seine Überprüfung und erforderlichenfalls Aktualisierung gemäß Artikel 111 Absatz 2 zu erheben.

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