Artikel 110 VO (EU) 2017/625

Inhalt der MNKP

(1) Die MNKP gewährleisten, dass amtliche Kontrollen in allen Bereichen, die durch die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 geregelt sind, im Einklang mit den Kriterien gemäß Artikel 9 und mit den Bestimmungen gemäß den Artikeln 18 bis 27 geplant werden.

(2) Die MNKP enthalten für jeden betroffenen Bereich allgemeine Informationen über den Aufbau und die Organisation der amtlichen Kontrollsysteme in den betreffenden Mitgliedstaaten und außerdem Informationen über zumindest

a)
die strategischen Ziele des MNKP und darüber, wie sich diese Ziele in den Kontrollprioritäten und der Ressourcenzuteilung widerspiegeln;
b)
die Risikokategorisierung der amtlichen Kontrollen;
c)
die Benennung der zuständigen Behörden und ihre Aufgaben auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene sowie über die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Ressourcen;
d)
gegebenenfalls die Übertragung von Aufgaben an beauftragte Stellen;
e)
die allgemeine Organisation und Durchführung der amtlichen Kontrollen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich der amtlichen Kontrollen in einzelnen Betrieben;
f)
die in den verschiedenen Sektoren angewendeten Kontrollsysteme und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen in diesen Bereichen zuständigen Behörden;
g)
die vorhandenen Verfahren und Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass die zuständigen Behörden ihren Pflichten gemäß Artikel 5 Absatz 1 nachkommen;
h)
die Schulung des Personals der zuständigen Behörden;
i)
die dokumentierten Verfahren gemäß Artikel 12 Absatz 1;
j)
die allgemeine Organisation und die Durchführung von Notfallplänen im Einklang mit den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 und
k)
die allgemeine Organisation der Zusammenarbeit und Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten.

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