Artikel 111 VO (EU) 2017/625
Aufstellung, Aktualisierung und Überprüfung der MNKP
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die MNKP gemäß Artikel 109 Absatz 1 öffentlich zugänglich gemacht werden, mit Ausnahme der Teile, deren Offenlegung die Wirksamkeit amtlicher Kontrollen beeinträchtigen könnte.
(2) Der MNKP wird regelmäßig aktualisiert, um ihn an Änderungen der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 anzupassen, und überprüft, um zumindest folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- a)
- das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt;
- b)
- wesentliche Änderungen im Aufbau, in der Leitung oder in der Arbeitsweise der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten;
- c)
- die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten;
- d)
- die Ergebnisse der gemäß Artikel 116 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat durchgeführten Kommissionskontrollen;
- e)
- wissenschaftliche Erkenntnisse und
- f)
- die Ergebnisse der von den zuständigen Behörden eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat durchgeführten amtlichen Kontrollen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission auf Verlangen die aktuellste Fassung ihres jeweiligen MNKP bereit.
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