Artikel 114 VO (EU) 2017/625
Jahresberichte der Kommission
(1) Bis zum 31. Januar jedes Jahres veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten; hierbei berücksichtigt sie Folgendes:
- a)
- die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 113 vorgelegten Jahresberichte und
- b)
- die Ergebnisse der gemäß Artikel 116 Absatz 1 durchgeführten Kommissionskontrollen.
(2) Der Jahresbericht gemäß Absatz 1 kann gegebenenfalls Empfehlungen für mögliche Verbesserungen der amtlichen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und für bestimmte amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen enthalten.
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