Artikel 114 VO (EU) 2017/625

Jahresberichte der Kommission

(1) Bis zum 31. Januar jedes Jahres veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht über die amtlichen Kontrollen der Mitgliedstaaten; hierbei berücksichtigt sie Folgendes:

a)
die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 113 vorgelegten Jahresberichte und
b)
die Ergebnisse der gemäß Artikel 116 Absatz 1 durchgeführten Kommissionskontrollen.

(2) Der Jahresbericht gemäß Absatz 1 kann gegebenenfalls Empfehlungen für mögliche Verbesserungen der amtlichen Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und für bestimmte amtliche Kontrollen in bestimmten Bereichen enthalten.

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