Artikel 115 VO (EU) 2017/625

Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel

(1) Zur Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erstellen die Mitgliedstaaten Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn festgestellt wird, dass Lebens- oder Futtermittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren — entweder direkt oder über die Umwelt — darstellen.

(2) In den Notfallplänen für Lebens- und Futtermittel gemäß Absatz 1 sind anzugeben:

a)
die zu beteiligenden zuständigen Behörden;
b)
die Befugnisse und Zuständigkeiten der Behörden gemäß Buchstabe a und
c)
die Kanäle und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und gegebenenfalls anderen Beteiligten.

(3) Die Mitgliedstaaten überarbeiten regelmäßig ihre Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel, um organisatorischen Veränderungen bei den zuständigen Behörden sowie Erkenntnissen aus der Umsetzung der Pläne und aus Simulationsübungen Rechnung zu tragen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen betreffend

a)
Bestimmungen über die Aufstellung von Notfallplänen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, soweit dies für die einheitliche und wirksame Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erforderlich ist und
b)
die Rolle von Interessenträgern bei der Aufstellung und Durchführung dieser Notfallpläne.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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