Artikel 115 VO (EU) 2017/625
Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel
(1) Zur Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erstellen die Mitgliedstaaten Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel mit Maßnahmen, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn festgestellt wird, dass Lebens- oder Futtermittel ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren — entweder direkt oder über die Umwelt — darstellen.
(2) In den Notfallplänen für Lebens- und Futtermittel gemäß Absatz 1 sind anzugeben:
- a)
- die zu beteiligenden zuständigen Behörden;
- b)
- die Befugnisse und Zuständigkeiten der Behörden gemäß Buchstabe a und
- c)
- die Kanäle und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und gegebenenfalls anderen Beteiligten.
(3) Die Mitgliedstaaten überarbeiten regelmäßig ihre Notfallpläne für Lebens- und Futtermittel, um organisatorischen Veränderungen bei den zuständigen Behörden sowie Erkenntnissen aus der Umsetzung der Pläne und aus Simulationsübungen Rechnung zu tragen.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen betreffend
- a)
- Bestimmungen über die Aufstellung von Notfallplänen gemäß Absatz 1 dieses Artikels, soweit dies für die einheitliche und wirksame Durchführung des allgemeinen Plans für das Krisenmanagement gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erforderlich ist und
- b)
- die Rolle von Interessenträgern bei der Aufstellung und Durchführung dieser Notfallpläne.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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