Artikel 130 VO (EU) 2017/625

Schulung und Austausch des Personals

(1) Für das Personal der zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch für das Personal anderer Behörden der Mitgliedstaaten, die an Untersuchungen möglicher Verstöße gegen diese Verordnung und gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 beteiligt sind, kann die Kommission Schulungen organisieren.

Die Kommission organisiert diese Schulungen gemeinsam mit den betreffenden Mitgliedstaaten.

(2) Die Schulungen gemäß Absatz 1 dienen der Entwicklung einer harmonisierten Vorgehensweise bei den amtlichen Kontrollen und den anderen amtlichen Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten. Sie betreffen je nach Bedarf folgende Themen:

a)
diese Verordnung und die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2;
b)
Kontrollmethoden und -techniken, die für die amtlichen Kontrollen und für die anderen amtlichen Tätigkeiten der zuständigen Behörden relevant sind;
c)
Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsmethoden und -techniken.

(3) Die Schulungen gemäß Absatz 1 können dem Personal der zuständigen Behörden von Drittländern offen stehen und können außerhalb der Union durchgeführt werden.

(4) Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass das in den Schulungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erworbene Wissen in geeigneter Weise weitergegeben und in den Personalschulungen gemäß Artikel 5 Absatz 4angemessen genutzt wird.

Schulungen zur Weitergabe dieses Wissens müssen Teil der Schulungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 4 sein.

(5) Die Kommission kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das Personal der zuständigen Behörden, die amtliche Kontrollen oder andere amtliche Tätigkeiten durchführen, Austauschprogramme zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten organisieren.

Ein solcher Austausch kann durch die vorübergehende Entsendung von Personal zuständiger Behörden von einem Mitgliedstaat in einen anderen erfolgen oder durch den Austausch von Personal zwischen den relevanten zuständigen Behörden.

(6) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen für die Organisation der Schulungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und der Programme gemäß Absatz 5 dieses Artikels festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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