Artikel 131 VO (EU) 2017/625

Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (IMSOC)

(1) Die Kommission errichtet und verwaltet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein computergestütztes Informationsmanagementsystem (IMSOC — Information Management System for Official Controls) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten und die Kommission mittels des IMSOC oder einer seiner Komponenten erfolgt nur für den Zweck der Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.

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