Artikel 18 VO (EU) 2017/625
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Produktion von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
(1) Im Rahmen der amtlichen Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu überprüfen, wird auch die Einhaltung der jeweils anwendbaren Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 1069/2009 bzw. (EG) Nr. 1099/2009 überprüft.
(2) Die amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen in der Fleischproduktion
- a)
- die Schlachttieruntersuchung, die im Schlachtbetrieb von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt wird, der hinsichtlich der Vorselektion der Tiere von entsprechend geschulten amtlichen Fachassistenten unterstützt werden kann;
- b)
- abweichend von Buchstabe a bei Geflügel und Hasentieren die Schlachttieruntersuchung, die von einem amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes bzw. — wenn ausreichende Garantien gegeben sind — unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird;
- c)
- die Fleischuntersuchung, die von einem amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes bzw. — wenn ausreichende Garantien gegeben sind — unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt wird;
- d)
-
die anderen amtlichen Kontrollen in Schlachtbetrieben, Zerlegebetrieben und Wildbearbeitungsbetrieben durch einen amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes bzw. — wenn ausreichende Garantien gegeben sind — unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen über
- i)
- die Hygiene der Fleischproduktion;
- ii)
- Tierarzneimittelrückstände und Kontaminanten in Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
- iii)
- Überprüfungen (Audits) der guten Hygienepraxis und der auf einer Gefahrenanalyse und der Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen;
- iv)
- Laboruntersuchungen zum Nachweis von Zoonoseerregern und Tierseuchen und zur Überprüfung der Einhaltung des mikrobiologischen Kriteriums gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission(1).
- v)
- die Handhabung und die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten und spezifiziertem Risikomaterial;
- vi)
- die Gesundheit der Tiere und den Tierschutz.
(3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikoanalyse dem Personal von Schlachtbetrieben gestatten, bei Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 in Betrieben zu assistieren, in denen Geflügel und Hasentiere geschlachtet werden, bzw. in Betrieben, in denen andere Tierarten geschlachtet werden, im Zusammenhang mit diesen Kontrollen bestimmte Proben zu entnehmen und Aufgaben im Zusammenhang mit Tests durchzuführen, sofern dieses Personal
- a)
- unabhängig vom in der Produktion tätigen Personal des Schlachtbetriebs arbeitet,
- b)
- für diese Aufgaben entsprechend geschult wurde und
- c)
- diese Aufgaben im Beisein und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten ausführt.
(4) Wurden bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und c keine Mängel festgestellt, die das Fleisch genussuntauglich machen würden, so wird von dem amtlichen Tierarzt, unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes, unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes bzw. — unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3 — von dem Personal des Schlachtbetriebs das Genusstauglichkeitskennzeichen auf dem Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftieren, von Schalenwild aus Zuchtbetrieben außer Hasentieren und von großen Wildtieren angebracht.
(5) Der amtliche Tierarzt bleibt für Entscheidungen verantwortlich, die in Folge amtlicher Kontrollen gemäß den Absätzen 2 und 4 gefasst wurden, auch wenn er den amtlichen Fachassistenten mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt hat.
(6) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken stufen die zuständigen Behörden die Erzeugungs- und Umsetzgebiete ein.
(7) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit besonderen Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels in Bezug auf
- a)
- die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe a die Schlachttieruntersuchung in bestimmten Schlachtbetrieben unter der Aufsicht oder unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes vorgenommen werden darf, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird;
- b)
- die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann im Falle von Geflügel und Hasentieren ausreichende Garantien gegeben sind, dass die amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Schlachttieruntersuchung gemäß Absatz 2 Buchstabe b unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes durchgeführt werden dürfen;
- c)
- die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe a die Schlachttieruntersuchung im Fall einer Notschlachtung außerhalb des Schlachtbetriebs vorgenommen werden darf;
- d)
- die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstaben a und b die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb vorgenommen werden darf;
- e)
- die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann ausreichende Garantien gegeben sind, dass die amtlichen Kontrollen in Bezug auf die Fleischuntersuchung und Audittätigkeiten gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d unter der Verantwortung eines amtlichen Tierarztes durchgeführt werden dürfen;
- f)
- die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe c im Fall einer Notschlachtung die Fleischuntersuchung von dem amtlichen Tierarzt vorzunehmen ist;
- g)
-
die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 6, die Erzeugungs- und Umsetzgebiete nicht eingestuft werden in Bezug auf:
- i)
- Kammuscheln und
- ii)
- soweit sie nicht Filtrierer sind, Stachelhäuter und Meeresschnecken;
- h)
- spezifische Ausnahmen für Rangifer tarandus tarandus, Lagopus lagopus und Lagopus mutus, damit alt hergebrachte lokale und traditionelle Gepflogenheiten und Praktiken weitergeführt werden können, sofern die Erreichung der Ziele dieser Verordnung durch diese Ausnahmen nicht in Frage gestellt wird;
- i)
- die Kriterien und Voraussetzungen dafür, wann abweichend von Absatz 2 Buchstabe d die amtlichen Kontrollen in Zerlegungsbetrieben von Personal durchgeführt werden dürfen, das von den zuständigen Behörden für diesen Zweck benannt wurde und entsprechend geschult ist;
- j)
- spezifische Mindestanforderungen an das Personal der zuständigen Behörden und den amtlichen Tierarzt sowie den amtlichen Fachassistenten, einschließlich spezifischer Mindestanforderungen an die Schulung, um zu gewährleisten, dass diese Personen ihre in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen;
- k)
- angemessene Mindestanforderungen an die Schulung der Mitarbeiter von Schlachtbetrieben, die bei Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 3 assistieren.
(8) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Sinne dieses Artikels in Bezug auf
- a)
- die spezifischen Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen — wobei die besonderen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind, die beim jeweiligen Erzeugnis tierischen Ursprungs und bei den verschiedenen Verarbeitungsschritten bestehen — in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Erzeugnissen tierischen Ursprungs ausgehen können;
- b)
- die Bedingungen für die Einstufung und Überwachung von eingestuften Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken;
- c)
- die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;
- d)
- die praktischen Modalitäten für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c, einschließlich der einheitlichen Anforderungen, die ausreichende Garantien in den Fällen bieten, in denen die amtlichen Kontrollen unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden;
- e)
- die technischen Anforderungen an das Genusstauglichkeitskennzeichen und die praktischen Modalitäten für dessen Anbringung;
- f)
- die spezifischen Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen und eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen bei Rohmilch, Milcherzeugnissen und Fischereierzeugnissen in Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von diesen Erzeugnissen ausgehen können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(9) Unter Einhaltung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, können die Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Durchführung zeitlich befristeter und in ihrem Geltungsbereich begrenzter Pilotprojekte erlassen, um alternative praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung zu bewerten. Diese nationalen Maßnahmen werden nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/1535 mitgeteilt. Die Ergebnisse der im Rahmen der Pilotprojekte vorgenommenen Bewertung werden der Kommission übermittelt, sobald sie vorliegen.
(10) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1).
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