Artikel 19 VO (EU) 2017/625

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Rückstände relevanter Stoffe in Lebens- und Futtermitteln

(1) Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und c gehören amtliche Kontrollen, die auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in Bezug auf relevante Stoffe, darunter Stoffe zur Verwendung in Lebensmittelkontaktmaterialien, Kontaminanten sowie nicht zugelassene, verbotene und unerwünschte Stoffe, die bei Anwendung oder Vorhandensein auf Kulturpflanzen oder in Tieren oder bei Verwendung in der Herstellung oder Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln hinterlassen können, durchzuführen sind.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

a)
spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, gegebenenfalls einschließlich der Bandbreite der zu entnehmenden Proben und der Stufe der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs, auf der die Proben nach den Methoden für die Probenahme und für Laboruntersuchungen gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstaben a und b zu entnehmen sind, wobei die besonderen Gefahren und Risiken, die von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stoffen ausgehen, zu berücksichtigen sind;
b)
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei einem Verstoß oder bei dem Verdacht auf einen Verstoß eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;
c)
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei einem Verstoß oder bei dem Verdacht auf einen Verstoß im Zusammenhang mit Tieren und Waren aus Drittstaaten eine oder mehrere Maßnahmen gemäß den Artikeln 65 bis 72 ergreifen müssen;

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 sowie Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)
eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen, wobei die Gefahren und Risiken, die von den in Absatz 1 genannten Stoffen ausgehen, zu berücksichtigen sind;
b)
zusätzliche besondere Modalitäten und Inhalte — zusätzlich zu den in Artikel 110 genannten — für die Aufstellung der einschlägigen Teile des mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Artikel 109 Absatz 1;
c)
besondere praktische Modalitäten für die Auslösung des Amtshilfemechanismus gemäß den Artikeln 102 bis 108.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

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