Artikel 20 VO (EU) 2017/625

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte

(1) Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e gehören amtliche Kontrollen, die auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs in Bezug auf Tiere, Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte durchzuführen sind.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen bei Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e überprüft wird, sowie von Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

a)
spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial um den anerkannten Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Krankheiten überprüft wird;
b)
spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, um den besonderen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e überprüft wird;
c)
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei einem Verstoß oder bei dem Verdacht auf einen Verstoß eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)
eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Krankheiten überprüft wird und
b)
eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den besonderen Gefahren und Risiken für die Gesundheit von Menschen und Tieren durch amtliche Kontrollen zu begegnen, mit denen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e überprüft wird;

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

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