Artikel 21 VO (EU) 2017/625
Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tierschutzauflagen
(1) Amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f werden auf allen relevanten Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs entlang der Lebensmittelkette durchgeführt.
(2) Amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen beim Transport, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, umfassen unter anderem
- a)
- bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern vor dem Verladen: amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Transportfähigkeit der Tiere;
- b)
-
bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern von Hausequiden mit Ausnahme registrierter Equiden und von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen oder Hausschweinen vor diesen Fahrten:
- i)
- amtliche Kontrollen von Fahrtenbüchern, um zu überprüfen, ob das Fahrtenbuch plausibel ist und erkennen lässt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten wird und
- ii)
- amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob der im Fahrtenbuch angegebene Transportunternehmer über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer, einen Nachweis der Zulassung des Transportmittels für lange Strecken sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügt;
- c)
-
an den Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und an den Ausgangsorten:
- i)
- amtliche Kontrollen der Transportfähigkeit der betroffenen Tiere und der Transportmittel, um die Einhaltung von Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Anhang I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu überprüfen;
- ii)
- amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob die Transportunternehmer die einschlägigen internationalen Übereinkommen einhalten und über eine gültige Zulassung als Transportunternehmer sowie über Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen und
- iii)
- amtliche Kontrollen, um zu überprüfen, ob Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine über eine lange Strecke befördert worden sind oder befördert werden sollen.
(3) Bei der Durchführung von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen, um etwaige Verzögerungen zwischen dem Verladen der Tiere und der Abfahrt oder während des Transports zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren.
Die zuständigen Behörden halten Tiertransporte nicht auf, es sei denn, dies ist im Interesse des Wohlbefindens der Tiere oder aus Gründen der Gesundheit von Tieren und Menschen unbedingt erforderlich. Müssen Tiertransporte für länger als zwei Stunden aufgehalten werden, trägt die zuständige Behörde dafür Sorge, dass alle erforderlichen Vorkehrungen für die Pflege der Tiere getroffen und die Tiere erforderlichenfalls gefüttert, getränkt, entladen und untergebracht werden.
(4) Wird bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 Buchstabe b ein Verstoß festgestellt, der nicht vor der Fahrt durch eine entsprechend geänderte Planung der langen Beförderung durch den Organisator des Transports behoben wird, so untersagen die zuständigen Behörden die lange Beförderung.
(5) Stellen die zuständigen Behörden bei den amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 2 Buchstabe c fest, dass die Tiere nicht transportfähig sind, so ordnen sie an, dass die Tiere entladen, getränkt, gefüttert und untergebracht werden, bis sie wieder transportfähig sind.
(6) Eine Meldung von Verstößen gegen die Vorschriften gemäß Absatz 1 dieses Artikels für die Zwecke der Artikel 105 und 106 erfolgt auch
- a)
- an die Mitgliedstaaten, in denen der Transportunternehmer die Genehmigung erhalten hat;
- b)
- an den Mitgliedstaat, der den Zulassungsnachweis für das Transportmittel ausgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die für das Transportmittel geltenden Bestimmungen festgestellt wird;
- c)
- an den Mitgliedstaat, der den Befähigungsnachweis für den Fahrer ausgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die für Fahrer geltenden Bestimmungen festgestellt wird.
(7) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu ergänzen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f überprüft wird. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen die Risiken für den Tierschutz in Verbindung mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Beförderung, dem Schlachten und dem Töten von Tieren und enthalten Bestimmungen über
- a)
- spezifische Anforderungen an die Durchführung solcher Kontrollen, um den Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Tierarten und Transportmitteln zu begegnen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, vorschriftswidrige Praktiken zu verhindern und das Leiden der Tiere zu mindern;
- b)
- die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen;
- c)
- die Überprüfung der Tierschutzauflagen an den Grenzkontrollstellen und Ausgangsorten und die Mindestanforderungen an diese Ausgangsorte;
- d)
- spezifische Kriterien und Voraussetzungen für die Auslösung der Amtshilfemechanismen gemäß den Artikeln 102 bis 108;
- e)
- die Fälle, in denen, und die Bedingungen, unter denen für die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Tierschutzauflagen spezifische Tierschutzindikatoren herangezogen werden können, die auf messbaren Leistungskriterien beruhen und die für diese Zwecke nach wissenschaftlich und technisch fundierten Erkenntnissen aufgestellt werden können.
(9) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für amtliche Kontrollen, mit denen die Einhaltung der Unionsvorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f betreffend die Tierschutzauflagen überprüft wird, sowie Bestimmungen für die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen in Bezug auf Folgendes:
- a)
- eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den Risiken in Verbindung mit den verschiedenen Tierarten und Transportmitteln zu begegnen und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, vorschriftswidrige Praktiken zu verhindern und das Leiden der Tiere zu mindern und
- b)
- die praktischen Modalitäten für die schriftlichen Aufzeichnungen über die durchgeführten amtlichen Kontrollen und der Speicherfrist.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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