Artikel 23 VO (EU) 2017/625

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel

(1) Zu den amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c gehören amtliche Kontrollen von GVO zum Zweck der Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln auf allen relevanten Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs entlang der Lebensmittelkette.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu ergänzen, sowie durch Bestimmungen über die von den zuständigen Behörden im Anschluss an diese amtlichen Kontrollen zu ergreifenden Maßnahmen. Diese delegierten Rechtsakte berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen gewährleistet werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b verstoßen, und regeln

a)
spezifische Anforderungen an die Durchführung amtlicher Kontrollen, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die Folgendes betreffen:

i)
das Vorhandensein von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln in der Lebensmittelkette, die nicht gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden sind;
ii)
den Anbau von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und die vorschriftsmäßige Anwendung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG bzw. des Beobachtungsplans gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;

b)
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.

(3) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 erlassen, wobei diese Bestimmungen berücksichtigen, dass eine Mindestzahl an amtlichen Kontrollen gewährleistet werden muss, um Praktiken zu verhindern, die gegen die Bestimmungen betreffend eine einheitliche Mindesthäufigkeit der amtlichen Kontrollen in den Fällen verstoßen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die Folgendes betreffen:

a)
das Vorhandensein von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln in der Lebensmittelkette, die nicht gemäß der Richtlinie 2001/18/EG oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zugelassen worden sind;
b)
den Anbau von GVO für die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln und die vorschriftsmäßige Anwendung des Überwachungsplans gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2001/18/EG bzw. des Beobachtungsplans gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

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