Artikel 24 VO (EU) 2017/625

Besondere Bestimmungen über amtliche Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörden in Bezug auf Pflanzenschutzmittel

(1) Zu amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h dieser Verordnung gehören amtliche Kontrollen von Wirkstoffen und Safenern, Synergisten, Beistoffen und Zusatzstoffen im Sinne von Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2) Bei der Festlegung der Häufigkeit risikobasierter amtlicher Kontrollen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die zuständigen Behörden auch Folgendes:

a)
die Ergebnisse einschlägiger Kontrollen, einschließlich auf Pestizidrückstände, die für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und des Artikels 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) durchgeführt werden;
b)
Informationen über nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel, einschließlich des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln, und die Ergebnisse der von den Behörden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) durchgeführten einschlägigen Kontrollen und
c)
Informationen über Vergiftungsfälle durch Pflanzenschutzmittel, einschließlich verfügbarer Informationen gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie der Informationen über die gesundheitliche Notversorgung, die von den Stellen gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) bereitgestellt werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen. Diese delegierten Rechtsakte regeln

a)
spezifische Anforderungen an die Durchführung dieser amtlichen Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten und den illegalen Handel mit diesen Mitteln zu bekämpfen und
b)
die Fälle, in denen die zuständigen Behörden bei bestimmten Verstößen eine oder mehrere Maßnahmen gemäß Artikel 137 Absatz 2 und Artikel 138 Absatz 2 ergreifen müssen.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung amtlicher Kontrollen der in Absatz 1 genannten Stoffe in Bezug auf Folgendes erlassen:

a)
eine einheitliche Mindesthäufigkeit dieser Kontrollen betreffend die Herstellung, das Inverkehrbringen, den Eingang in die Union sowie die Kennzeichnung, Verpackung, Beförderung, Lagerung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Fällen, in denen ein Mindestmaß an amtlicher Kontrolle erforderlich ist, um den anerkannten einheitlichen Gefahren und Risiken zu begegnen, die von Pflanzenschutzmitteln ausgehen können, eine sichere und nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten und den illegalen Handel mit diesen Mitteln zu bekämpfen;
b)
die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von möglichen Vergiftungsfällen durch Pflanzenschutzmittel;
c)
die Erhebung von Daten zu sowie das Monitoring und die Meldung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, einschließlich des illegalen Handels mit Pflanzenschutzmitteln.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Für die Zwecke des Artikels 30 können bestimmte der in dem vorliegenden Artikel genannten Aufgaben der amtlichen Kontrolle an eine oder mehrere natürliche Personen delegiert werden.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.