Artikel 39 VO (EU) 2017/625
Audits der amtlichen Laboratorien
(1) Die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 37 Absatz 1 amtliche Laboratorien benannt haben, organisieren regelmäßig und jederzeit, wenn sie dies für erforderlich halten, Audits dieser Laboratorien, es sei denn, sie halten diese Audits in Anbetracht der Akkreditierung gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e für entbehrlich.
(2) Die zuständigen Behörden machen die Benennung eines amtlichen Laboratoriums unverzüglich vollständig oder für bestimmte Aufgaben rückgängig, falls das Laboratorium nicht fristgerecht geeignete Korrekturmaßnahmen ergreift, wenn bei einem Audit gemäß Absatz 1 festgestellt wurde, dass
- a)
- es die Bedingungen gemäß Artikel 37 Absätze 4 und 5 nicht mehr erfüllt;
- b)
- es die Bedingungen gemäß Artikel 38 nicht erfüllt;
- c)
- es bei den Laborvergleichstests gemäß Artikel 38 Absatz 2 nicht die erforderlichen Leistungen erbringt.
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