Artikel 40 VO (EU) 2017/625
Befreiung bestimmter amtlicher Laboratorien von der Bedingung für die vorgeschriebene Akkreditierung
(1) Abweichend von Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e können die zuständigen Behörden die folgenden Einrichtungen als amtliche Laboratorien benennen, auch wenn sie die in diesem Buchstaben genannte Bedingung nicht erfüllen:
- a)
-
Laboratorien, die
- i)
- ausschließlich mit dem Nachweis von Trichinen in Fleisch befasst sind,
- ii)
- zum Nachweis von Trichinen ausschließlich die Methoden gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission(1) verwenden,
- iii)
- Trichinenuntersuchungen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder eines amtlichen Laboratoriums durchführen, das gemäß Artikel 37 Absatz 1 benannt und nach der Norm EN ISO/IEC 17025 für die in Ziffer ii dieses Buchstaben genannten Methoden akkreditiert worden ist und
- iv)
- sich regelmäßig und mit zufriedenstellendem Ergebnis an den Laborvergleichstests oder Eignungstests beteiligen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden zum Trichinennachweis organisiert werden.
- b)
-
Laboratorien, die nur im Rahmen anderer amtlicher Tätigkeiten Analysen, Tests oder Diagnosen durchführen, sofern sie
- i)
- ausschließlich die Methoden für Laboranalysen, -tests und -diagnosen gemäß Artikel 34 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a oder b verwenden,
- ii)
- die Analysen, Tests oder Diagnosen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder der nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden durchführen,
- iii)
- sich regelmäßig und mit zufriedenstellendem Ergebnis an den Laborvergleichstests oder Eignungstests beteiligen, die von den nationalen Referenzlaboratorien für die von ihnen verwendeten Methoden organisiert werden und
- iv)
- über ein Qualitätssicherungssystem verfügen, das sicherstellt, dass die mit den verwendeten Methoden für Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erzielten Ergebnisse fundiert und verlässlich sind.
(2) Wenn die Methoden, die von den in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannten Laboratorien verwendet werden, eine Bestätigung der Laboranalysen, -tests oder -diagnosen erfordern, so werden die bestätigenden Laboranalysen, -tests oder -diagnosen von einem amtlichen Laboratorium durchgeführt, das den Bestimmungen gemäß Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e genügt.
(3) Die gemäß Absatz 1 benannten amtlichen Laboratorien haben ihren Sitz in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die zuständigen Behörden befinden, die sie benannt haben.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
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