Artikel 45 VO (EU) 2017/625
Arten von amtlichen Kontrollen bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
(1) Werden die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 44 Absatz 1 durchgeführt, so schließen sie Folgendes ein:
- a)
- in jedem Fall eine Dokumentenprüfung und
- b)
- je nach Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt eine Nämlichkeitskontrolle und eine Warenuntersuchung.
(2) Die zuständigen Behörden führen die Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b unter geeigneten Bedingungen durch, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Untersuchungen ermöglichen.
(3) Stellt sich bei den Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen oder Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels heraus, dass Tiere und Waren nicht den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 genügen, so gelten Artikel 66 Absätze 1, 3 und 5, die Artikel 67, 68 und 69, Artikel 71 Absätze 1 und 2, Artikel 72 Absätze 1 und 2, Artikel 137 und Artikel 138.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 145 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden den Unternehmern vorschreiben können, das Eintreffen bestimmter Waren in die Union zu melden.
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