Artikel 46 VO (EU) 2017/625
Probenahme bei anderen Tieren und Waren als denjenigen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Abschnitt II unterliegen
(1) Im Fall von Probenahmen bei Tieren und Waren und unbeschadet der Artikel 34 bis 42
- a)
- unterrichten die zuständigen Behörden die betreffenden Unternehmer sowie gegebenenfalls die Zollbehörden und
- b)
- entscheiden die zuständigen Behörden, ob die Tiere und Waren verwahrt werden müssen, bis die Ergebnisse der Analysen, Tests oder Diagnosen der Proben vorliegen, oder ob sie überführt werden können, sofern die Weiterverfolgbarkeit der Tiere und Waren gewährleistet ist.
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsakten Folgendes fest:
- a)
- die Verfahren, die für die Gewährleistung der Weiterverfolgbarkeit der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Tiere oder Waren erforderlich sind und
- b)
- die Dokumente, die die in Absatz 1 genannten Tiere oder Waren begleiten müssen, wenn von den zuständigen Behörden Proben entnommen wurden.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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