Artikel 49 VO (EU) 2017/625

Amtliche Kontrollen an Grenzkontrollstellen

(1) Um die Einhaltung der geltenden Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen, führen die zuständigen Behörden die amtlichen Kontrollen bei den Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 durch, sobald diese Sendungen an der Grenzkontrollstelle eintreffen. Diese amtlichen Kontrollen umfassen Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen.

(2) Die Warenuntersuchungen werden:

a)
bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren oder Fleisch und bei genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt, der von Personal unterstützt werden kann, das entsprechend den Anforderungen gemäß Absatz 5 im tiergesundheitlichen Bereich geschult und von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannt worden ist;
b)
bei Wassertieren, anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als den in Buchstabe a genannten, Zuchtmaterial und tierischen Nebenprodukten von einem amtlichen Tierarzt oder von Personal durchgeführt, das entsprechend den Anforderungen gemäß Absatz 5 geschult und von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck benannt worden ist;
c)
bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen von einem amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor durchgeführt.

(3) Die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen führen systematisch amtliche Kontrollen von Sendungen von transportierten Tieren und von Transportmitteln durch, um die Einhaltung der Tierschutzauflagen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 zu überprüfen. Die zuständigen Behörden treffen Regelungen, damit transportierte Tiere Vorrang bei den amtlichen Kontrollen genießen und die Wartezeiten bei diesen Kontrollen verringert werden.

(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Regelungen festlegen über die praktischen Modalitäten, wie die Sendungen von Tier- und Warenkategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 übergeben werden, die Beförderungseinheiten und Untereinheiten, aus denen eine Sendung bestehen darf, wie viele solche Beförderungseinheiten und Untereinheiten sich in jeder Sendung höchstens befinden dürfen, wobei sie die Notwendigkeit berücksichtigt, eine rasche und effiziente Abfertigung der Sendungen zu gewährleisten und welche amtlichen Kontrollen die zuständigen Behörden durchführen müssen; gegebenenfalls sind internationale Normen zu berücksichtigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 145 delegierte Rechtsakte, um diese Verordnung mit Bestimmungen über die spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das gemäß Absatz 2 dieses Artikels die Warenuntersuchungen an den Grenzkontrollstellen durchführt, zu ergänzen.

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