Artikel 50 VO (EU) 2017/625

Bescheinigungen und Dokumente, die Sendungen und Teilsendungen begleiten müssen

(1) Die Originale der amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente bzw. die entsprechenden elektronischen Unterlagen, die nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 die Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 begleiten müssen, sind den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen vorzulegen und von diesen aufzubewahren, sofern in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle händigen dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer ein beglaubigtes Papier oder eine elektronische Kopie der im Absatz 1 genannten amtlichen Bescheinigungen oder Dokumente aus; bei Teilsendungen ist für jeden Teil ein beglaubigtes Papier oder eine elektronische Kopie der Bescheinigungen oder Dokumente auszuhändigen.

(3) Die Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, nachdem die amtlichen Kontrollen stattgefunden haben und nachdem das in Artikel 56 genannte Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) für den Eingang in die Union gemäß Artikel 56 Absatz 5 und Artikel 57 ausgefüllt worden ist.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Bestimmungen zu ergänzen, in denen geregelt ist, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen das GGED Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

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