Artikel 56 VO (EU) 2017/625

Verwendung des Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) durch die Unternehmer und die zuständigen Behörden

(1) Für jede Sendung von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 füllt der für die Sendung verantwortliche Unternehmer den entsprechenden Teil des GGED aus und macht alle Angaben, die für die sofortige und eindeutige Identifizierung der Sendung und ihres Bestimmungsorts erforderlich sind.

(2) Die in dieser Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf das GGED umfassen auch Bezugnahmen auf seine elektronische Entsprechung.

(3) Verwendet wird das GGED von:

a)
den für die Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 verantwortlichen Unternehmern, um die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen vorab über das Eintreffen solcher Sendungen zu unterrichten und
b)
den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen, um

i)
die Ergebnisse der durchgeführten amtlichen Kontrollen und die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen, auch über die Abweisung einer Sendung, aufzuzeichnen;
ii)
die Informationen gemäß Ziffer i über das IMSOC mitzuteilen.

(4) Für die Vorabinformation gemäß Absatz 3 Buchstabe a füllen die für die Sendung verantwortlichen Unternehmer den entsprechenden Teil des GGED aus und geben ihn in das IMSOC ein, damit das GGED an die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle weitergeleitet wird, bevor die Sendung tatsächlich an der Unionsgrenze ankommt.

(5) Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle vervollständigen die Angaben im GGED, sobald

a)
alle in Artikel 49 Absatz 1 vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen durchgeführt worden sind;
b)
die Ergebnisse der gegebenenfalls vorgeschriebenen Warenuntersuchungen vorliegen und
c)
eine Entscheidung über die Sendung gemäß Artikel 55 getroffen und im GGED eingetragen worden ist.

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