Artikel 57 VO (EU) 2017/625

Verwendung des GGED durch die Zollbehörden

(1) Die Überführung von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 in ein Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, erfolgt nur, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer — unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 48 und der Vorschriften gemäß den Artikeln 53 und 54 — den Zollbehörden das GGED vorlegen kann. Zu diesem Zeitpunkt muss das GGED von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ordnungsgemäß in das IMSOC eingegeben worden sein.

(2) Die Zollbehörden

a)
erlauben nicht, dass die Sendung in ein anderes als das Zollverfahren überführt wird, das die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstellen angegeben haben und
b)
erlauben die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr — unbeschadet der Ausnahmen gemäß Artikel 48 und der Vorschriften gemäß den Artikeln 53 und 54 — nur bei Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten GGED, das für die Sendung die Einhaltung der geltenden Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 bestätigt.

(3) Erfolgt eine Zollanmeldung für eine Sendung von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Artikel 47 Absatz 1 ohne Vorlage eines GGED, so halten die Zollbehörden die Sendung zurück und verständigen unverzüglich die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle. Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absatz 6.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.