Artikel 58 VO (EU) 2017/625
Format, Fristen und besondere Bestimmungen für die Verwendung des GGED
Die Kommission regelt mittels Durchführungsrechtsakten
- a)
- das Format des GGED sowie die Anweisungen für seine Vorlage und Verwendung, wobei sie die einschlägigen internationalen Normen berücksichtigt und
- b)
- die Mindestfristen, die der für die Sendung verantwortliche Unternehmer für die Ankündigung einer Sendung gemäß Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe a einzuhalten hat, damit die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle die amtlichen Kontrollen zeitnah und effizient durchführen können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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