Artikel 68 VO (EU) 2017/625
Folgemaßnahmen nach Entscheidungen über nicht vorschriftsmäßige Sendungen, die aus Drittländern in die Union verbracht werden
(1) Die zuständigen Behörden
- a)
- machen die amtlichen Bescheinigungen und gegebenenfalls andere einschlägige Begleitpapiere von Sendungen ungültig, bei denen Maßnahmen gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 ergriffen wurden und
- b)
- arbeiten gemäß den Artikeln 102 bis 108 zusammen, wenn weitere Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass ein erneutes Verbringen der gemäß Artikel 66 Absatz 1 zurückgewiesenen Sendungen in die Union nicht möglich ist.
(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden, beaufsichtigen die Anwendung der gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 angeordneten Maßnahmen, damit die Sendung während der Anwendung oder bis zur Anwendung der Maßnahme keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder auf die Umwelt hat.
Gegebenenfalls wird die Anwendung dieser Maßnahmen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats abgeschlossen.
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