Artikel 69 VO (EU) 2017/625

Nichtanwendung der von den zuständigen Behörden angeordneten Maßnahmen durch den Unternehmer

(1) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ergreift alle von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 66 Absätze 3 und 6 sowie Artikel 67 angeordneten Maßnahmen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 60 Tagen nach dem Datum, an dem die zuständigen Behörden ihm ihre Entscheidung gemäß Artikel 66 Absatz 5 mitgeteilt haben. Die zuständigen Behörden können eine kürzere Frist als die Frist von 60 Tagen festlegen.

(2) Ist der betreffende Unternehmer nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist nicht tätig geworden, so ordnen die zuständigen Behörden an, dass

a)
die Sendung vernichtet oder einer anderen geeigneten Maßnahme unterzogen wird;
b)
die Sendung in den in Artikel 67 genannten Fällen in geeigneten Einrichtungen möglichst nahe der Grenzkontrollstelle vernichtet wird, wobei alle zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tier- und den Umweltschutz erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Die zuständigen Behörden können die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannte Frist bis zum Vorliegen des zweiten Sachverständigengutachtens gemäß Artikel 35 verlängern, sofern dies keine ungünstigen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, auf den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch auf die Umwelt hat.

(4) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchgeführt.

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