Artikel 70 VO (EU) 2017/625
Einheitliche Anwendung der Artikel 66, 67 und 68
Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten Bestimmungen fest, mit denen gewährleistet ist, dass die Entscheidungen und Maßnahmen sowie Anweisungen der zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 66, 67 und 68 in allen Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und allen Kontrollstellen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a einheitlich und von den zuständigen Behörden bei verbreiteten oder wiederholt auftretenden Verstößen und Risiken zu befolgen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 145 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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