Artikel 71 VO (EU) 2017/625

Sonderbehandlung von Sendungen

(1) Die Sonderbehandlung von Sendungen gemäß Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 67 Buchstabe b kann gegebenenfalls Folgendes umfassen:

a)
eine Behandlung oder Verarbeitung — dies kann gegebenenfalls eine Dekontaminierung, nicht jedoch eine Verdünnung sein –, damit die Sendung den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder den Anforderungen des Drittlandes, in das sie zurückgesandt wird, genügt, oder
b)
eine andere Behandlung, um die Sendung für den sicheren Verzehr durch Tiere oder Menschen oder für andere Zwecke geeignet zu machen.

(2) Die Sonderbehandlung gemäß Absatz 1

a)
ist wirksam und so durchzuführen, dass jedes Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz oder — sofern es sich um GVO und Pflanzenschutzmittel handelt — auch für die Umwelt ausgeschlossen ist;
b)
ist zu dokumentieren und unter der Kontrolle der zuständigen Behörden oder gegebenenfalls unter der Kontrolle der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats im gegenseitigen Einvernehmen durchzuführen und
c)
genügt den Anforderungen in den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 144 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf die Anforderungen an und die Bedingungen für die Sonderbehandlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu ergänzen.

Werden keine Bestimmungen in delegierten Rechtsakten festgelegt, so erfolgt die Sonderbehandlung gemäß dem nationalen Recht.

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